
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Staba Bau AG
1 | Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Bauaufträge, Werkverträge, Dienstleistungen, Materiallieferungen, Subunternehmerleistungen und Beratungen der Staba Bau AG. Soweit nicht anders vereinbart, gelten zusätzlich die Bestimmungen der SIA-Norm 118 – Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten.
2 | Vertragsgrundlagen
-
Grundlage ist die schriftliche Offerte oder Vereinbarung zwischen Staba Bau AG und Auftraggeber.
-
Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
-
Arbeiten nach Aufwand werden abgerechnet, sofern kein Festpreis vereinbart wurde.
3 | Kostenschätzung und Preisänderungen
-
Kostenschätzungen dienen der Orientierung und sind unverbindlich, sofern kein Festpreis vereinbart wurde.
-
Unvorhersehbare Mehrleistungen, Materialkosten oder besondere Anforderungen werden separat verrechnet.
-
Preisänderungen können aufgrund von Materialpreisschwankungen, Lieferengpässen oder behördlichen Auflagen erfolgen.
4 | Pflichten der Bauherrschaft
Die Bauherrschaft stellt sicher, dass:
-
Handwerker korrekt beauftragt und Termine koordiniert werden, sofern kein gesonderter Koordinationsauftrag an Staba Bau AG erteilt wurde.
-
Ein Wasseranschluss in der Nähe des Arbeitsbereichs vorhanden ist.
-
Ein Stromanschluss in unmittelbarer Nähe verfügbar ist. Notwendige Anpassungen (z. B. CEE 36A) sind von einem Elektrofachmann auszuführen und werden direkt von der Fachfirma separat abgerechnet.
-
Parkplätze für Baustellenfahrzeuge und ggf. Stellflächen für Mulden bereitgestellt werden. Kosten für Parkbewilligungen oder behördliche Abklärungen trägt die Bauherrschaft. Verzögerungen oder Zusatzkosten aufgrund fehlender Mitwirkung gehen zu Lasten der Bauherrschaft.
5 | Haftung bei Umbau- und Sanierungsarbeiten
-
Bei Rückbau-, Abbruch-, Umbau- und Sanierungsarbeiten kann es trotz fachgerechter und sorgfältiger Ausführung zu Schäden an bestehenden Bauteilen und Installationen kommen. Dazu zählen insbesondere Leitungen für Heizung, Wasser, Strom oder andere haustechnische Anlagen sowie Wände, Decken und Böden.
-
Risse, Ausbrüche, Durchbrüche infolge von Leitungsänderungen im Mauerwerk oder sonstige bauliche Beeinträchtigungen sind technisch nicht vollständig vermeidbar.
-
Folgeschäden, wie zusätzliche Arbeiten an Wand- und Deckenflächen (z. B. Verputz-, Ausbesserungs- oder Anpassungsarbeiten), gehen zulasten der Bauherrschaft.
-
Die Kosten für die in Ziffer 1–3 genannten Schäden und Folgeleistungen trägt die Bauherrschaft, sofern diese nicht nachweislich durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Staba Bau AG verursacht wurden.
-
Die Staba Bau AG verfügt über eine Betriebs- und Haftpflichtversicherung. Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
6 | Abnahme und Mängelrüge
-
Das Werk gilt als abgenommen, wenn es in Gebrauch genommen wird oder innerhalb von 10 Tagen nach Fertigstellung keine schriftliche Mängelrüge erfolgt.
-
Mängel sind unverzüglich schriftlich zu melden; verdeckte Mängel sofort nach Entdeckung.
-
Gewährleistung richtet sich nach der SIA-Norm 118.
7 | Haftungsbeschränkung
-
Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
-
Für indirekte Schäden, Folgeschäden, Nutzungsausfall, Mietausfall oder entgangenen Gewinn wird keine Haftung übernommen.
-
Die Staba Bau AG übernimmt keine Garantie für den Versicherungsschutz.
8 | Termine
-
Vereinbarte Termine sind verbindlich, soweit die Bauherrschaft ihre Mitwirkungspflichten erfüllt.
-
Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Lieferengpässen, schlechtem Wetter oder fehlender Mitwirkung verlängern die Ausführungsfristen angemessen.
9 | Zahlung
-
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar.
-
Staba Bau AG ist berechtigt, Akontorechnungen zu stellen.
-
Bei Zahlungsverzug kann die Staba Bau AG Verzugszinsen verlangen und weitere Arbeiten einstellen.
-
Alle Kosten im Zusammenhang mit Zahlungsverzug trägt die Bauherrschaft.
10 | Eigentumsvorbehalt und Subunternehmer
-
Geliefertes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Staba Bau AG.
-
Material der Bauherrschaft wird auf deren Risiko verarbeitet.
-
Subunternehmer können eingesetzt werden; die Verantwortung bleibt bei der Staba Bau AG.
11 | Zusatz- und Änderungsarbeiten
-
Zusatz- oder Änderungsarbeiten bedürfen der schriftlichen Freigabe und werden separat verrechnet.
-
Änderungen können Auswirkungen auf Termine und Kosten haben.
12 | Vertragsrücktritt / Kündigung
-
Beide Parteien können den Vertrag bei wesentlichen Vertragsverletzungen oder unvorhersehbaren Umständen schriftlich kündigen.
-
Bereits erbrachte Leistungen werden anteilig verrechnet.
-
Schadensersatzansprüche für den Rücktritt bestehen, soweit gesetzlich zulässig, nicht.
13 | Nutzung von Fotos
-
Die Bauherrschaft stimmt der Nutzung von Projektfotos für Referenzzwecke, Marketing, Webseite oder Social Media zu.
-
Ein schriftlicher Widerspruch ist jederzeit möglich.
14 | Salvatorische Klausel
-
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag ansonsten gültig.
-
Die unwirksame Bestimmung wird durch eine gesetzlich zulässige Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
15 | Gerichtsstand und Recht
-
Es gilt Schweizer Recht.
-
Gerichtsstand ist Binz/Maur (ZH).
